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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Jung Fensterbau

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden.

I.     Leistungs- und Reparaturbedingungen

1.     Allgemeines

1.1     Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Erstellung von Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen(VOB, Teil B), in der jeweils gültigen Fassung. Auf Verlangen wird dem Kunden ein Exemplar der VOB/B zugesandt bzw. überreicht.
1.2     Zum Angebot der Fa. Jung Fensterbau gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw., sind als maß- und gewichtsgenau, der jeweiligen Anfrage und den vorliegenden Unterlagen des Kunden entsprechend anzusehen. Bei technischen Verbesserungen, die während Angebotsabgabe und Beginn der Ausführungsarbeiten branchenüblich werden, ist die Fa. Jung Fensterbau berechtigt, auf dieser Grundlage ein neues Angebot zu unterbreiten.

2.     Termine

2.1     Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen der rechtzeitigen Lieferung oder Fertigstellung auf Seiten der Fa. Jung Fensterbau oder einer ihrer Lieferanten, sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die vertraglich vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist um die Dauer der Behinderung.
2.2     Der Kunde hat keinen Schadensersatzanspruch infolge Fristverlängerung bei Vorliegen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände.

3.     Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten

          Der entstandene und nachzuweisende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt(Fehlersuchzeit=Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1     der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat
3.2     ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist und dies sich erst während der Auftragsausführung herausstellt;
3.3     der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.4     der Auftrag während seiner Durchführung zurückgezogen wird;

4.      Gewährleistung und Haftung

4.1     Gewährleistung und Haftung bei Reparaturen von Gegenständen:
4.1.1     Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme des Gegenstandes.
4.1.2     Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde der Fa. Jung Fensterbau die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandende Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung der Fa. Jung Fensterbau oder deren Beauftragten zur Verfügung steht. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Fa. Jung Fensterbau über.
4.1.3     Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangen des Kunden heraus, daß der beanstandende Fehler auf eine andere technische Sache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um einen Fall der Gewährleistung. Der entstandene und nachzuweisende Aufwand ist vom Kunden zu ersetzen, wenn er die Reparatur durch die Fa. Jung Fensterbau erwünscht.
4.1.4     Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigungen oder falscher Bedienung durch den Kunden verursacht werden.
4.1.5     Offensichtliche Mängel der Leistungen der Fa. Jung Fensterbau muß der Kunde unverzüglich, spätestens zehn Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme anzeigen, ansonsten ist diese von der Mängelhaftung befreit.
4.1.6     Die Fa. Jung Fensterbau haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand  soweit ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Falle der Beschädigung ist sie zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich, oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschäftigung zu ersetzen.
4.1.7     Im übrigen haftet die Fa. Jung Fensterbau für Schäden, die nicht durch eine zumutbare Haftpflichtversicherung abgedeckt werden können bei Reparaturarbeiten nur in Höhe des Zeitwertes des Gegenstandes, höchstens bis zum 10fachen der Reparaturrechnungen. Eine etwaige Haftung wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Fa. Jung Fensterbau und deren Erfüllungsgehilfen bleibt hiervon unberührt.
4.2     Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen richten sich ausschließlich nach §13 VOB/B.

5.     Pfandrecht der Fa. Jung Fensterbau an beweglichen Sachen

5.1     Der Fa. Jung Fensterbau steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Das Pfandrecht an Gegenständen, die dem Kunden nachweislich gehören, erstreckt sich auch auf sonstige Geschäftsbeziehungen, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2     Wird der Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von der Fa. Jung Fensterbau mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholungsaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Die Fa. Jung Fensterbau ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung ihrer Forderung zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös steht dem Kunden zu.

6.     Preise und Zahlungsbedingungen

6.1     Die angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer
6.2     Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, vom Kunden jedoch in Auftrag gegeben werden, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von der Fa. Jung Fensterbau abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei Erstellung von Bauleistungen §15 Nr.5 VOB/B.
6.3     Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauern, ist die Fa. Jung Fensterbau berechtigt bei Fertigstellung eines Gewerkes hierfür 90% der jeweiligen Vergütung schriftlich anzufordern. Die Abschlagzahlung ist binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

II. Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der Fa. Jung Fensterbau bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihr gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle     Forderungen, welche die Fa. Jung Fensterbau gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt werden und nur bei qualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Eine Sicherungsübereignung und Verpfändung ist untersagt.
Ist der Kunde Wiederverkäufer so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, daß die Forderungen einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte der Fa. Jung Fensterbau bereits jetzt an diese abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die Fa. Jung Fensterbau den Gegenstand nach vorheriger Mahnung vom Kunden herausverlangen und nach Androhung einer angemessenen Frist unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglichst verwerten, sofern der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens zehn vom Hundert des Verkaufspreises in Verzug ist. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde.
Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Kunde der Fa. Jung Fensterbau sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Fa. Jung Fensterbau hinzuweisen. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können.
Der Kunde hat den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen durch qualifizierte Kräfte vornehmen zu lassen.
Die Fa. Jung Fensterbau verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

2. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist die Fa. Jung Fensterbau berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte der Fa. Jung Fensterbau, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung (§326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann die Fa. Jung Fensterbau 20% des vereinbarten Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit diese zumutbar sind.

3. Gewährleistung und Haftung

3.1     Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt sechs Monate ab Auslieferung. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden. Ansonsten ist die Fa. Jung Fensterbau von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.
3.2     Die Fa. Jung Fensterbau schuldet zunächst kostenfreie Nachbesserung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Mangels und Anlieferung bzw. Anzeige zur Abholung des Gegenstandes zur Mängelbeseitigung. Die Fa. Jung Fensterbau ist berechtigt wegen desselben Mangels zweimal nachzubessern. Für die erneute Mängelbeseitigung gilt die zuvor genannte Frist sinngemäß. Ist die Nachbesserung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist die Fa. Jung Fensterbau berechtigt, kostenfreien Ersatz innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Mangels und der angezeigten Nachbesserungsarbeiten zu liefern. Schlagen die Nachbesserungsversuche fehl oder verzögert sich die Ersatzlieferung in unzumutbarer Weise, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3.3     Werden Gewährleistungsrechte geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
3.4     Punkt 4.1.4 der Leistungs- und Reparaturbedingungen gilt sinngemäß.
3.5     Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig und nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlungen zugunsten der Fa. Jung Fensterbau ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.6     Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände wird die Fa. Jung Fensterbau den Kunden nach bestem Wissen  und Gewissen über den Gebrauchswert beraten. Soweit die Fa. Jung Fensterbau nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung ihrerseits ausgeschlossen.

4. Rücktritt

4.1     Die Fa. Jung Fensterbau kann von dem Vertrag in folgenden Fällen zurücktreten:
4.1.1     wenn sie durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den sie nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann und eine Verlängerung um die Zeit der Verzögerung für einen oder beide Vertragsteile nicht zumutbar ist;
4.1.2     wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen läßt;
4.1.3     wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder seinen Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.
4.1     Der Kunde kann in folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
4.2     wenn die Fa. Jung Fensterbau schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist auf Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferfrist nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Steht die Nichtausführbarkeit aufgrund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.
4.3     Bei Rücktritt sind die Fa. Jung Fensterbau und der Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts der Fa. Jung Fensterbau für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

III.     Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufe und Leistungen

1.     Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz der Fa. Jung Fensterbau inkl. Mehrwertsteuer; Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können getrennt berechnet werden.
2.     Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
3.     Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer Scheckkarte, letztere nur bei besonderer Vereinbarung.
4.     Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser der Fa. Jung Fensterbau den entstandenen Verzugsschaden, unbeschadet der Regelung des §16 Nr.5 VOB/B, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses zuzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen.

IV.     Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Fa. Jung Fensterbau. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.